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   BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03   

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BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03 (https://dejure.org/2005,32412)
BPatG, Entscheidung vom 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03 (https://dejure.org/2005,32412)
BPatG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 25 W (pat) 122/03 (https://dejure.org/2005,32412)
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  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    Eine Warenähnlichkeit ist dann gegeben, wenn die sich gegenüberstehenden Waren unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind und wobei vom größten Schutzumfang der älteren Mare auszugehen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2000, 886 - Bayer / BeiChem; GRUR 2001, 507 - EVIAN / REVIAN; vgl erg hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl, Anhang 8, S 435).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    Eine Warenähnlichkeit ist dann gegeben, wenn die sich gegenüberstehenden Waren unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind und wobei vom größten Schutzumfang der älteren Mare auszugehen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2000, 886 - Bayer / BeiChem; GRUR 2001, 507 - EVIAN / REVIAN; vgl erg hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl, Anhang 8, S 435).
  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    Eine Warenähnlichkeit ist dann gegeben, wenn die sich gegenüberstehenden Waren unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind und wobei vom größten Schutzumfang der älteren Mare auszugehen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 922 - Canon; BGH GRUR 2000, 886 - Bayer / BeiChem; GRUR 2001, 507 - EVIAN / REVIAN; vgl erg hierzu Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl, Anhang 8, S 435).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    zugrunde, wonach auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Produkt oder Dienstleistungen höher oder niedriger ausfällt, der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als einfachen Produkten des täglichen Lebens (vgl zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2004, 124 - Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231 - Philips/Remington; zur Aufmerksamkeit im Gesundheitsbereich BGH GRUR 1995, 50 - INDOREKTAL /.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    Diese Art der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist nur dann gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen mit einem gleichen oder wesensgleichen Stamm demselben Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; vgl ferner Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 466 ff).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    Dabei wäre es nicht einmal zwingend erforderlich, dass mehrere Zeichen mit demselben Stammbestandteil im Verkehr verwendet werden, wenn der Stammbestandteil aus anderen Gründen als betrieblicher Herkunftshinweis oder als Firmenhinweis im Verkehr bekannt ist (vgl BGH GRUR 1996, 267 - AQUA).
  • BPatG, 27.05.1999 - 25 W (pat) 85/98
    Auszug aus BPatG, 18.10.2005 - 25 W (pat) 122/03
    Wegen der Markenserie der Widersprechenden, die ausweislich der eingereichten Unterlagen zwischen 2000 und 2003 in erheblichem Umfang benutzt worden sei, was auch bereits das Bundespatentgericht in Sachen 25 W (pat) 85/98 festgestellt habe, und bei der der Bestandteil "Cosmo" für Wundpflaster eingesetzt werde, bestehe aber vor allem mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Marke der Widersprechenden zugeordnet würde.
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